Aktuell

Unterversichert – ist der Versicherungsberater schuld?

22.03.2012

Frage: Wir sind nicht sicher, ob unser Hausrat und unser Geschäftsinventar im Falle eines Schadens richtig versichert sind. Übernimmt unser Versicherungsberater die Verantwortung bei einer allfälligen Unterversicherung?

Antwort: Der Versicherungsberater kennt die verschiedenen Versicherungsprodukte und weiss auch, welche Versicherungslösungen im konkreten Fall in Frage kommen. Vielleicht kann er seinen Kunden aufgrund seiner Erfahrungen sogar gewisse Anhaltspunkte liefern, wie hoch der Wert der zu versichernden Sachen etwa sein dürfte. Die Verantwortung für die Wertrichtigkeit der Versicherungssumme trägt aber der Kunde, der auch entscheiden kann, ob er einen sehr umfassenden Versicherungsschutz wählen oder einen Teil des Risikos ganz oder teilweise selber tragen will. Ein lückenloser Versicherungsschutz wird grundsätzlich nur dann erreicht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme dem Neuwert aller versicherten Gegenstände entspricht. Ein Beispiel: wird ein Hausrat im Wert von 60’000 Franken nur mit 30’000 Franken deklariert, so würden in der Regel auch Einzelschäden entsprechend entschädigt (ein Fernseher mit einem Neuwert von 1'000 Franken wäre also nur zu 500 Franken versichert).

Der Kunde bestimmt die Versicherungswerte

Der Versicherungsberater berät Privatpersonen und Firmenkunden aus allen möglichen Bereichen in Finanz- und Versicherungsfragen nach bestem Wissen und Gewissen. Zudem stellen die Versicherungsgesellschaften hilfreiche Inventarformulare zur Verfügung, die dem Kunden eine Zusammenstellung der Versicherungswerte erleichtern. Die Verantwortung für die korrekte Bewertung der zu versichernden Sachen (Vollständigkeit und Richtigkeit der eingesetzten Versicherungswerte) kann der Versicherungsberater dem Kunden aber nicht abnehmen. Wie könnte er auch die Wiederbeschaffungspreise verschiedenster Produktionsanlagen, den Marktwert von Tieren, den Handelswert von Kunst, die Wiederaufbaukosten von Gebäuden oder den Neupreis von Kleidern, Möbeln und Schmuck während des kurzen Beratungsgesprächs einfach so aus dem Ärmel schütteln? Der Kunde hat auch nach Unterzeichnung des Antragsformulars noch die Möglichkeit zur Berichtigung von Versicherungssummen: wenn er die Police erhält, kann er umgehend eine sich allenfalls nachträglich aufdrängende Anpassung der Werte verlangen.

 

 

Schutz durch Lebensversicherung – auch fürs Kleingewerbe?

22.03.2012

Frage: Ich besitze ein Elektrogeschäft und möchte meine Frau im Todesfall absichern und die Altersvorsorge aufbauen. Sind Lebensversicherungen dazu geeignet? Was ist, wenn mein Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten gerät?

Antwort: Sie haben die Möglichkeit, eine kapitalbildende Versicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge gemäss Säule 3a abzuschliessen. Dabei können Sie bis zu 20 Prozent Ihres AHV-pflichtigen Einkommens (gegenwärtig maximal 33 408 Franken pro Jahr) in die Versicherung investieren und den Prämienbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dieser Versicherungsschutz bleibt Ihnen auch im schlimmsten Fall eines Konkurses Ihres Elektrogeschäfts voll erhalten. Die gebundene Vorsorge unterliegt aber Einschränkungen betreffend der Vertragsgestaltung, insbesondere im Hinblick auf den Rückkauf, die Begünstigung oder die Verpfändung.

Lebensversicherungen bieten Schutz für die Familie

Wenn Sie freier über die Versicherung verfügen möchten, können Sie eine Lebensversicherung im Rahmen der freien Vorsorge abschliessen. Auch in diesem Fall ist die Versicherung im Falle eines Konkurses Ihres Elektrogeschäfts geschützt, sofern ihre Ehefrau oder Ihre Kinder als Begünstigte eingesetzt worden sind. Die Prämien sind hier jedoch nur sehr beschränkt steuerlich absetzbar.

 

 

2012 ohne Velovignette – wie sind Radfahrer jetzt versichert

18.02.2012

Frage: Die Velovignette wurde abgeschafft. Was passiert nun bei einem Haftpflichtfall? Wie kann man sich als Velofahrer in Zukunft gegen die Haftpflichtansprüche absichern?

Antwort: Das Parlament hat entschieden, dass die Velovignette auf Anfang 2012 wegfallen wird. Der Versicherungsschutz für Velofahrer wird durch eine Deckungserweiterung der fast überall vorhandenen Privathaftpflichtversicherung erreicht. Nicht durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckte Vorfälle werden durch den bereits bestehenden Nationalen Garantiefonds (NGF) entschädigt, wobei hier bei Sachschäden ein Selbstbehalt von CHF 1000 zulasten des Geschädigten zum Tragen kommt und der NGF einen Rückgriff auf den Haftpflichtigen durchführt. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.

Privathaftpflichtversicherer passen Deckung an

Die Schweizer Privathaftpflichtversicherer haben ihre Deckungen an das Wegfallen der Velovignette angepasst. Während bisher normalerweise in der Privathaftpflichtversicherung nur Haftpflichtansprüche gedeckt waren, die über den von der Velovignette vorgesehenen Versicherungsschutz hinausgingen, sind bei den Privathaftpflichtversicherungen ab Anfang 2012 alle Haftpflichtansprüche an Radfahrer gedeckt. Die Versicherungsnehmer werden über den erweiterten Versicherungsschutz durch die bestehende Privathaftpflichtversicherungspolice orientiert – falls noch Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Übernahme der Velofahrerhaftpflicht durch die Privathaftpflichtversicherung bestehen sollten, so sind die Versicherungsgesellschaften gerne bereit, Auskunft zu erteilen.

 

 

Falsche Angabe im Lebensversicherungsantrag – was passiert?

08.02.2012

Frage: Beim Abschluss einer Lebensversicherung verschwieg ich eine Krankheit, unter der ich seit längerem leide. Ein Freund sagte mir, sonst würde die Prämie zu hoch. Was ist, wenn ich an dieser Krankheit sterbe?

Antwort: Es ist nicht immer gut, den (falschen) Ratschlag eines Freundes zu befolgen. Ihr Lebensversicherer liess Sie bei der Antragstellung für die Lebensversicherung verschiedene Fragen beantworten – darunter auch zu Ihrer Gesundheit –, die für seine Beurteilung des Antrages relevant waren. Von Ihren Antworten hingen Art, Höhe und Dauer Ihrer Versicherungsdeckung und die entsprechende Prämie ab. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers schriftlich richtig zu beantworten, soweit Ihnen die entsprechenden Fakten im Zeitpunkt der Antragsstellung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Erheblich sind dabei jene Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers beeinflussten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen.

 

 

Erwerbsausfall privat versichern - lohnt sich das?

28.01.2012

Frage: Ich will mich privat gegen Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall versichern. Kann ich die Höhe der Rente frei wählen? Oder gibt es Limiten wegen einer allfälligen Leistungskürzung der IV?

Antwort: Sie wollen sich bei einer Lebensversicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (EU) versichern; dieser Schutz im Rahmen der 3. Säule ist besonders für Familien wichtig. Die Leistungen einer solchen privaten EU-Versicherung sind unabhängig von denjenigen aus der 1. und der 2. Säule und werden grundsätzlich nicht gekürzt.

Unterschiede in der 1. und 2. Säule bei Unfall und Krankheit

Bei einem Unfall decken in der Regel die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung zusammen 90 Prozent des ausfallenden Bruttolohnes. Obligatorisch versichert sind Jahreslöhne bis 126’000 Fr. Bei Invalidität richtet die Unfallversicherung eine Komplementärrente aus. Diese ist so bemessen, dass sie zusammen mit der Rente der IV nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Bruttolohns beträgt. Die Pensionskassen, welche auch für Unfälle Versicherungsschutz gewähren, schulden deshalb im Allgemeinen bei Unfällen keine Leistungen. Anders ist die Situation im Falle einer krankheitsbedingten Invalidität. Zu den Leistungen der IV kommen hier in der Regel jene der Pensionskasse. Je nach Pensionskassenreglement sind dabei oft grosszügigere Leistungen vorgesehen als vom BVG verlangt. Bei einer Überversicherung wird nicht die Leistung der IV, sondern jene der beruflichen Vorsorge gekürzt.

 

 

Kundenfrage: Pensionierung–wie bleibe ich unfallversichert?

10.01.2012

Frage: Kurz nach meiner Frühpensionierung stürzte ich und brach mir das Bein. Wer bezahlt die Heilungskosten? Wie wäre ich gegen die Risiken eines schwereren Unfalls versichert? Was ist, wenn ich einen Teilzeitjob annehme?

Antwort: Das Gesetz sieht bei allen Anstellungen eine obligatorische Berufsunfallversicherung vor. Bei mehr als acht Stunden Arbeitszeit pro Woche kommt eine Versicherung für Nichtberufs- oder Freizeitunfälle hinzu. Wenn Sie künftig weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, besteht für Sie beim neuen Arbeitgeber keine Versicherungspflicht gegen Nichtberufsunfälle.

Nur wenn sich der Unfall innert 30 Tagen nach der Pensionerung ereignet, zahlt die Unfallversicherung des ehemaligen Arbeitgebers die Heilungskosten; allenfalls besteht zudem die Möglichkeit, dass Sie eine so genannte Abredeversicherung mit der Unfallversicherung des alten Arbeitgebers abschliessen können, welche die Heilungskosten von Unfällen für weitere 180 Tage abdeckt. Nachher sind Sie bei Unfällen für die Heilungskosten über Ihre Krankenkasse versichert – stellen Sie aber sicher, dass ein während Ihrer Anstellungszeit mit der Krankenkasse vereinbarter Ausschluss der Unfalldeckung wieder aufgehoben wird.

 

 

Kundenfrage: Erwerbsausfall versichern - lohnt sich das?

09.02.2011

Frage: Ich will mich privat gegen Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall versichern. Kann ich die Höhe der Rente frei wählen? Oder gibt es Limiten wegen einer allfälligen Leistungskürzung der IV?

Antwort: Sie wollen sich bei einer Lebensversicherung gegen Erwerbsunfähigkeit (EU) versichern; dieser Schutz im Rahmen der 3. Säule ist besonders für Familien wichtig. Die Leistungen einer solchen privaten EU-Versicherung sind unabhängig von denjenigen aus der 1. und der 2. Säule und werden grundsätzlich nicht gekürzt. 

Unterschiede in der 1. und 2. Säule bei Unfall und Krankheit

Bei einem Unfall decken in der Regel die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung zusammen 90 Prozent des ausfallenden Bruttolohnes. Obligatorisch versichert sind Jahreslöhne bis 126’000 Fr. Bei Invalidität richtet die Unfallversicherung eine Komplementärrente aus. Diese ist so bemessen, dass sie zusammen mit der Rente der IV nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Bruttolohns beträgt. Die Pensionskassen, welche auch für Unfälle Versicherungsschutz gewähren, schulden deshalb im Allgemeinen bei Unfällen keine Leistungen. Anders ist die Situation im Falle einer krankheitsbedingten Invalidität. Zu den Leistungen der IV kommen hier in der Regel jene der Pensionskasse. Je nach Pensionskassenreglement sind dabei oft grosszügigere Leistungen vorgesehen als vom BVG verlangt. Bei einer Überversicherung wird nicht die Leistung der IV, sondern jene der beruflichen Vorsorge gekürzt.

 

 

Kundenfrage - Risiken fondsgebundener Lebensversicherungen

07.02.2011

Frage: Ich bin daran interessiert, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschliessen. Wegen der möglichen Risiken bin ich aber noch etwas unschlüssig. Was raten Sie mir?

Antwort: Bei einer fondsgebundenen Police ist die Entwicklung des Fonds, in den der Sparteil investiert wird, unsicher. Das Risiko, aber auch die Ertragschancen sind deshalb grösser als bei einer normalen klassischen gemischten Versicherung. Besteht der Sparteil etwa aus Aktienfonds und entwickeln sich die zugrunde liegenden Aktien positiv, so lässt sich ein merklich höherer Ertrag erzielen als mit einer gemischten Versicherung, die einen bestimmten Ertrag garantiert.

Absicherung möglich

Angesichts der Tatsache, dass viele Anleger den „Fünfer“ und das „Weggli“ haben möchten, indem sie einerseits höhere Ertragsaussichten, andererseits aber gegen Kurseinbrüche der Fonds abgesichert sein wollen, haben die Versicherungen Fondspolicen entwickelt, bei denen der ganze oder der grösste Teil des Sparguthabens garantiert wird.

Selbstverständlich sind bei einem solchen Finanzprodukt die Gewinnchancen weniger hoch als bei einer ungesicherten Fondspolice, denn die Absicherung kostet etwas. Aber wer das Risiko eines Einbruchs nicht tragen kann oder will, kann mit einer solchen Fondspolice an einer positiven Entwicklung teilhaben und bei einer negativen Entwicklung trotzdem noch gut schlafen.

 

 

Unfallspätfolge – zahlt Krankenkasse oder UVG-Versicherung?

07.02.2011

Frage: Als Student hatte ich einen schweren Skiunfall. Nach fünf Jahren fällt eine Nachoperation an. Die Unfallkosten übernahm seinerzeit die Krankenkasse. Heute bin ich Angestellter. Wer bezahlt die neuen Operationskosten?

Antwort: Bei der Nachoperation handelt es sich um eine Unfallspätfolge oder -rückfall. Im Gegensatz zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) besteht in der Krankenversicherung das Prinzip, dass die zum Zeitpunkt der Behandlung zuständige Krankenkasse die Kosten übernimmt. Der UVG-Versicherer Ihres Arbeitgebers kommt also nicht zum Zuge, sondern Ihre Krankenkasse. Sollten Sie die Kasse seit dem Unfallereignis gewechselt haben, wäre Ihre heutige Krankenkasse zuständig.            

Krankenkasse zahlt Heilungskosten
 

In Ihrem Fall müssen wir zwischen den Heilungskosten und den Taggeldern unterscheiden. Für die Heilungskosten kommt Ihre derzeitige Krankenkasse im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (allgemeine Abteilung) auf. Beim Taggeld kennt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) kein Obligatorium. Auch die UVG-Versicherung Ihres Arbeitgebers muss in Ihrem Fall keine Taggeldleistungen erbringen. Eine von Ihrem Arbeitgeber allenfalls abgeschlossene freiwillige Krankentaggeldversicherung käme auch nicht zum Tragen, da sich Ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ja aufgrund von Unfallspätfolgen ergibt. Dagegen ist Ihr Arbeitgeber gemäss Obligationenrecht verpflichtet, Ihnen den Lohn im Rahmen bestimmter Richtlinien und Limiten weiter auszurichten (beispielsweise aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages).

 

 

Teure Schmuckuhr – wie kann ich sie am besten versichern?

04.02.2011

Frage: Ich habe meiner Frau eine wertvolle Schmuckuhr geschenkt. Genügt der Versicherungsschutz unserer Hausratversicherung oder muss ich die teure Uhr speziell versichern lassen?

Antwort: In der traditionellen Hausratversicherung sind üblicherweise die Sachen des privaten Gebrauchs gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden versichert. Wenn die Schmuckuhr Ihrer Frau jedoch verloren geht oder durch einen Stoss beschädigt wird, so besteht über die herkömmlich Hausratversicherung kein Versicherungsschutz. Zudem sind verschiedene Summenbeschränkungen der Hausratversicherung zu beachten; vor allem in der Diebstahldeckung gibt es in der Regel Summenbegrenzungen für Wertsachen. Wenn bei einem Einbruchdiebstahl sehr teure Schmucksachen gestohlen werden, kann die Summenbegrenzung zu einer Deckungslücke führen. Auch bei einem "einfachen Diebstahl auswärts" besteht dieses Problem, da hier häufig eher bescheidene Versicherungssummen vorgesehen sind.            

Bedarfsgerechter Schutz durch die Wertsachenversicherung

Die Schweizer Versicherer bieten eigens für Wert- und Schmucksachen konzipierte Versicherungsprodukte an. Sowohl der Deckungsumfang als auch die Versicherungssummen entsprechen dem erhöhten Schutzbedürfnis für Schmuck und andere wertvolle Objekte. Ich rate Ihnen, die neue Schmuckuhr Ihrer Frau - allenfalls zusammen mit anderen bereits vorhandenen teuren Schmucksachen - durch eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Wertsachenversicherung abzusichern. Dabei könnte es sinnvoll sein, die Versicherungssumme mit einer Teuerungsreserve zu versehen; eine Entschädigung durch die Versicherung sollte ja auch dann die Wiederbeschaffung ermöglichen, wenn die Preise für Schmuck und Uhren zwischen dem Abschluss der Police und einem Schadenfall angestiegen sind.   

 

 

Tourist verursacht Skiunfall – was muss das Unfallopfer tun?

02.02.2011

Frage: Ein ausländischer Skifahrer missachtete die FIS-Regeln und stiess mit mir zusammen. Ich brach ein Bein und wurde per Heli ins Spital geflogen. Meine UVG-Unfallversicherung will die Adresse des Unfallverursachers. Wieso?

Antwort: Die obligatorische Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers steht für die finanziellen Folgen des Unfalles ein, wie Heilungskosten, Erwerbsausfall oder Kosten des Nottransports zum Spital. Diese Versicherung wird aufgrund des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) automatisch in Ihre Rechte eintreten und Rückgriff auf den Unfallverursacher nehmen. Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse der Versicherung bei diesem Regress helfen, indem Sie ihr die nötigen Informationen über den Unfallhergang liefern. Dazu gehören Name und Adresse des Unfallverursachers. Diese Angaben sind auch für Sie wichtig, um beim Verursacher allenfalls nicht von Ihrem Versicherer übernommene Unfallkosten einzufordern.

Unfallrapport der Pistenpatrouille

Wenn bei einem Skiunfall Dritte beteiligt sind, so sollte, wenn immer möglich, eine Pistenpatrouille beigezogen werden, die einen Rapport über den Unfallhergang erstellt, in dem alle nötigen Informationen, wie die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten und Unfallzeugen, festgehalten werden. Die bedingt natürlich, dass der Unfallverursacher bis zum Eintreffen der Patrouille auf dem Unfallplatz bleibt. Auch ausländische Skifahrer haben oft in ihrem Land eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die für Schäden aus einem von ihnen verursachten Unfall aufkommt.

 

 

Wichtige Eckdaten aus dem Bereich Sozialversicherung und Säu

03.01.2011

Sozialversicherungen ab 01.01.2011

  • Minimale einfache AHV-Altersrente
    CHF 13'920 (12 x 1'160)
  • Maximale einfache AHV-Altersrente
    CHF 27'840 (12 x 2'320)
  • AHV Plaf.-Altersrente für Ehepaare
    CHF 41'470 (12 x 3'480)
  • Maximal versicherter ALV und UVG-Lohn CHF 126'000

 BVG

  • Maximallohn CHF 83'520
  • Koordinationsabzug CHF 24'360
  • Maximal koordinierter Lohn CHF 59'160
  • Minimal koordinierter Lohn CHF 3'480
  • Eintrittsschwelle CHF 20'880

Steuerabzug der gebundenen Vorsorge / BVV 3

  • Maximale Jahresprämie mit 2. Säule 6'682.00
  • Maximaler Jahresprämie ohne 2. Säule 33'408.00 aber jährlich max. 20% des Erwerbseinkommens

 Beitragserhöhung der Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2011

Per 01.01.2011 werden die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung um 0.2 Lohnprozente auf Total 2.2 % erhöht. Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt eingeführt wird ein Solidaritätsbeitrag von 1 % für Löhne zwischen 126'000 und 315'000 Franken. Die Beitäge teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.

Familienzulagen ab 01.01.2011

  • Kinderzulage bis zum vollendeten
    16. Altersjahr: monatlich Fr. 220.00
  • Ausbildungszulage ab dem vollendeten
    16. Altersjahr: monatlich Fr. 270.00

Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das Einkommen des Kindes höher ist als Fr. 2'280 pro Monat bzw. Fr. 27'360 pro Jahr.

 

 

Kundenfrage - Welche UVG Versicherung zahlt?

24.06.2010

Unfallfolgen aus früherem Job - welche UVG-Versicherung zahlt?

Frage: Vor einem halben Jahr hatte ich einen Skiunfall. Zur Knochenfixierung wurde eine Platte eingesetzt, die nun entfernt werden muss. Vor drei Monaten wechselte ich den Arbeitgeber. Welche Unfallversicherung bezahlt jetzt?

Antwort: Als Angestellter sind Sie gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Das UVG sieht vor, dass für Rückfälle und Spätfolgen der ursprüngliche Versicherer einzutreten hat. Im Ihrem Fall wird also der UVG-Versicherer des Arbeitgebers, bei dem Sie zum Zeitpunkt des Unfalles beschäftigt waren, für die Heilungskosten des Rückfalls oder der Spätfolgen aufkommen. Die Entfernung einer nach einem Unfall zur Knochenfixierung eingesetzten Platte wird als Rückfall behandelt.          

Heutiger Lohn für Taggelder massgebend

Neben den Heilungskosten für die Entfernung der zur Knochenfixierung eingesetzten Platte fallen während der Zeit, in der Sie wegen der Operation arbeitsunfähig sind, möglicherweise auch Taggelder an. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der ursprüngliche UVG-Versicherer darauf einzutreten hat. Dabei wird aber nicht auf den im Unfallzeitpunkt erzielten Lohn beim früheren Arbeitgeber abgestellt, sondern massgebend für die Taggeldhöhe ist der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn beim heutigen Arbeitgeber.        

 

 

Tierversicherung - ein gutes Gefühl

27.01.2010

Wer Hunde und/oder Katzen hält, der muss auch eines wissen: Schnell können hohe Kosten auf einen zukommen, wenn sich der pelzige Liebling verletzt oder wenn er krank wird. Wer Bedenken hat, ob er wirklich das Geld für größere Tierarztrechnungen aufbringen kann oder ganz einfach für den Ernstfall bestmöglich vorsorgen möchte, für den bietet es sich an, einmal über das Thema Tierkrankenversicherung genauer nachzudenken. Viele Tierfreunde haben ganz einfach ein gutes, sicheres Gefühl, wenn sie wissen, dass sie für den Ernstfall optimal vorgesorgt haben. Ob für Hund oder Katze, wir haben für Sie ein Angebote parat und informieren Sie gerne über die Leistungen die von den betreffenden Versicherungsgesellschaft auch tatsächlich übernommen werden.

 

 

Kundenfrage - Gekündigte Stelle - UVG ?

20.01.2010

Frage: Ich arbeite Vollzeit in einem Betrieb. Nun wurde mir auf Ende Jahr gekündigt. Was bedeutet dies hinsichtlich der Unfallversicherung? Ich hörte, es gebe eine so genannte Abredeversicherung. Was ist das?

Für Arbeitnehmer mit einem Wochenpensum von mehr als acht Stunden endet die Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) am 30. Tag nach dem Tag, an dem ihr Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Dies ist normalerweise der letzte Arbeitstag. Sie sind also ab Ende Jahr noch während 30 Tagen durch den bisherigen Arbeitgeber unfallversichert. Wenn Sie in dieser Zeit keine neue Stelle antreten können, sollten Sie sich sofort bei der Arbeitslosenkasse melden, um eine Versicherungslücke bei einem Unfall zu vermeiden. Als Arbeitsloser sind Sie nämlich automatisch bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Andernfalls müssten Sie für den rechtzeitigen (Wieder-)Einschluss des Unfallrisikos bei den Krankenkassenleistungen besorgt sein.          

Abredeversicherung bei Erwerbsunterbruch

Falls Sie jedoch vorsehen, Ihre Erwerbstätigkeit nach der Entlassung für einige Zeit zu unterbrechen, sollten Sie den Abschluss einer sogenannten Abredeversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft in Betracht ziehen. Eine solche Versicherung bietet Ihnen eine gute und erst noch günstige Deckung der entstehenden Lücke in der Unfallversicherung bis sechs Monate nach der Entlassung. Nehmen Sie diesbezüglich mit uns Kontakt auf oder suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Versicherungsberater.

 

 

Kundenfrage - Brille eines Freundes beschädigt

20.01.2010

Frage: Durch eine ungeschickte Handbewegung fegte ich die 10-jährige Brille vom Gesicht eines Freundes. Die Brille wurde zerstört und kann nicht mehr repariert werden. Zahlt meine Privathaftpflichtversicherung?

Sie haften gegenüber Ihrem Freund für den entstanden Schaden. Bei einem Totalschaden schulden Sie den Zeitwert des zerstörten Gegenstands. Alle Sachen verlieren mit der Zeit an Wert; das gilt auch für die Brille Ihres Freundes. Als Zeitwert wird ein Betrag ermittelt, der für die Neuanschaffung oder die Wiederherstellung einer gleichartigen Sache erforderlich ist, abzüglich der Wertverminderung (Amortisation) infolge Abnützung, Alter oder anderen Gründen. Im Einzelfall muss also abgeklärt werden, welchen Wert die beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenfalles noch hatte.        

Durchschnittliche Lebensdauer ist massgebend

Für verschiedene Gegenstände gibt es so genannte Lebensdauertabellen, die von Geschädigten und Versicherungen im Schadenfall beigezogen werden können. Es handelt sich dabei um Richtwerte, die im konkreten Fall zur Anwendung kommen und bei speziellen Verhältnissen nach oben oder unten korrigiert werden. Eine 10-jährige Brille kann grundsätzlich als voll amortisiert beurteilt werden, weshalb Sie und Ihre Privathaftpflichtversicherung nicht verpflichtet sind, eine Entschädigung zu leisten.

 

 

Kundenfrage - Früh Pensionierung

15.10.2009

Frage: Ich bin 50-jährig und als Maschinenbauingenieur angestellt. Mit 60 Jahren möchte ich mich frühpensionieren lassen. Was muss ich alles vorkehren?

Antwort: Es ist wichtig, dass Sie sich bereits jetzt damit auseinandersetzen. Eine Frühpensionierung bedeutet immer, gewisse Einbussen beim Renteneinkommen aus der AHV und der beruflichen Vorsorge in Kauf zu nehmen. Damit Sie diese ganz oder teilweise ausgleichen können, müssen Sie rechtzeitig planen. Ermitteln Sie zuerst Ihren finanziellen Bedarf zum Zeitpunkt der Pensionierung, um die Finanzierungslücke zu ermitteln. Für ihren Ausgleich bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. So können Sie sich bis zur maximalen Höhe der reglementarischen Leistungen in die berufliche Vorsorge einkaufen. Oder Sie können eine private Rente abschliessen. Diese ist zwar weniger hoch als eine BVG-Rente, dafür aber flexibler und individuell anpassbar. Steuerlich wird sie zu 40 Prozent des Wertes erfasst.  

Lücke frühzeitig schliessen

Schliesslich können Sie auf dem Weg über eine private Kapitalversicherung oder auf einem anderen Weg ein privates Kapital ansparen. Dies hilft Ihnen die ersten Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu überbrücken. Wir empfehlen uns für eine unverbindliche Beratung.

 

 

BVG min. Zinssatz 2010 ist zu hoch

14.10.2009

Berufliche Vorsorge: Mindestzinssatz 2010 ist zu hoch!

Der Bundesrat hat heute entschieden, den Mindestzinssatz im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge für das Jahr 2010 unverändert auf 2% zu belassen. Laut der Swisscanto-Pensionskassenumfrage 2009 lag die durchschnittliche jährliche Performance  für die Jahre 2001-2008 bei 1,14%. Die Vorsorgeeinrichtungen mussten die BVG-Altersguthaben während dieser Zeit aber mit jährlich durchschnittlich 2,97% verzinsen.

Der Schweizerische Versicherungsverband erachtet diesen Mindestzinssatz als zu hoch und

schlägt daher vor, dass der Mindestzinssatz 70% des gleitenden 7-Jahresdurchschnitts der 7-jährigen Bundesobligationen beträgt. Für das Jahr 2010 würde dies einen Mindestzins von 1,637% (Stand per Ende Juli 2009) ergeben. Weil noch viele Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung sind, ist dieser Wert nach Ansicht des SVV auf 1,5% abzurunden.

Der BVG-Mindestzinssatz bedeutet für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Er muss deshalb mit risikoarmen Anlagen erreicht werden können und ist entsprechend vorsichtig festzulegen. Ein zu hoher Mindestzinssatz belastet die Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckung. Hingegen erlaubt eine tiefere Garantie auch Anlagen in langfristig ertragreicheren Anlagekategorien. Vom Mehrertrag profitieren die Versicherten.

 

 

Mutterschaft

11.05.2005

Ab dem 1. Juli 2005 haben erwerbstätige Mütter ein Anrecht auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Wenn die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeiterinnen bisher nichts weiter zum Thema Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Geburt regelten, dann richtete sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht. Das heisst, im ersten Dienstjahr erhielt die Mutter bis drei Wochen nach der Geburt ihren Lohn, bei einem längeren Dienstverhältnis richtete sich die Lohnfortzahlung nach der von der kantonalen Gerichtspraxis entwickelten so genannten Berner, Basler oder Zürcher Skala. Nun ist im September des vergangenen Jahres die Revision des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in einer Volksabstimmung angenommen worden: Sie führt die Mutterschaftsentschädigung ein und tritt per 1. Juli 2005 in Kraft.

  • Während 14 Wochen nach Geburt 80% Lohn

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen, selbstständig erwerbende und im Familienbetrieb mitarbeitenden Frauen Anrecht auf die Mutterschaftsentschädigung. Voraussetzung ist, dass sie in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren. Die versicherten Frauen erhalten ab Geburt während mindestens 14 Wochen 80% ihres vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens, maximal jedoch CHF 172 pro Wochentag. Abwesenheiten vor der Geburt gelten als Krankheit. Nimmt die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf, so endet der Anspruch. Dabei ist weiterhin das Arbeitsgesetz zu beachten, nach dem Frauen während acht Wochen nach der Geburt gar nicht und zwischen der achten und der 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen.

Eine Geburt wird via Arbeitgeber bei dessen AHV-Ausgiechskasse angemeldet. Richtet der Arbeitgeber der Mutter während des Anspruchs den Lohn aus so bezahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeiteber, in der Regel am Ende eines Monats.

Den Kantonen ist es freigestellt, höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigungen vorzusehen und zu deren Finanzierung besondere Betrage zu erheben.

 

 

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